DE   |  EN
Vergabe-ID: IBVX22QRGK8O
Altholz A4_2026/27
Status
Zuschlagserteilung
öffentlich-rechtliche Vergabe
Nationale öffentliche Ausschreibung mit anschließender elektronischer Auktion
Entsorgungsleistung
Abfallwirtschaft Heidekreis - Anstalt des öffentlichen Rechts
Winsener Straße 17
29614 Soltau
Fernandez, Vanessa (vanessa.fernandez@ahk-heidekreis.de)
90000000 - Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
19.06.2025
04.08.2025 15:00 Uhr
18.08.2025 08:00 Uhr - 25.08.2025 15:00 Uhr
30.09.2025 15:00 Uhr

Anfrage vom 30.07.2025 11:14 Uhr

Bei Durchsicht der Unterlagen ist folgende Frage aufgekommen.
In der Leistungsbeschreibung zur uzr Inde-Kopplung heißt es: "Bei diesem Los wird als Gebot ein Abschlag bzw. Aufschlag […] abgegeben. […] -25,00 €/Tonne / Zahlung an den Abnehmer"
Wir bitte um Erläuterung wie dies zu verstehen ist.

Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Endverwertungsanlage kein Nachunternehmer im Sinne der Ausschreibung ist?

Antwort des Anbieters vom 30.07.2025 17:00 Uhr

Frage 1:

Erläuterung Abschlag/Aufschlag „–25,00 €/t / Zahlung an den Abnehmer“
Der in der Leistungsbeschreibung genannte Wert von –25,00 €/Tonne entspricht dem tatsächlich veröffentlichten EUWID-Marktwert zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Dieser Wert kann sich während der Vertragslaufzeit regelmäßig ändern.
In Ihrem Angebot geben Sie bitte an, wie viel Euro pro Tonne Sie auf diesen EUWID-Wert aufschlagen oder abziehen möchten – also einen festen Auf- oder Abschlag in €/Tonne.
Die spätere Abrechnung erfolgt dann immer so:
EUWID-Wert (jeweils aktuell) + Ihr angebotener Auf-/Abschlag = tatsächlicher Abrechnungspreis pro Tonne
Beispiele auf Basis des aktuellen EUWID-Werts von –25,00 €/t:
• Sie bieten +10,00 €/t → der Auftraggeber zahlt 15,00 €/t
• Sie bieten –5,00 €/t → der Auftraggeber zahlt 30,00 €/t
• Sie bieten +30,00 €/t → Sie zahlen dem Auftraggeber 5,00 €/t

Hinweis: Der von Ihnen angebotene Auf- oder Abschlag bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit konstant. Nur der EUWID-Wert verändert sich regelmäßig.

Frage 2:

Ihre Annahme ist zutreffend: Die Endverwertungsanlage ist nicht als Nachunternehmer anzugeben, sofern sie ausschließlich das Material abnimmt/verwertet und keine im Los beschriebenen Leistungen (z. B. Transport, Sortierung, Umschlag etc.) übernimmt oder mitverantwortet.
Sobald jedoch Leistungsbestandteile des Auftrags durch die Verwertungsanlage erbracht werden, ist diese als Nachunternehmer anzugeben.


Sie sind nicht angemeldet

Nur angemeldete Nutzer können Angebote für Vergaben abgeben.